Fahrzeugüberwachung

Hauptuntersuchung

Die GTÜ-Prüfingenieure sind im Sinne der Verkehrssicherheit tätig und arbeiten im Rahmen ihrer Prüftätigkeit im Namen und auf Rechnung der GTÜ.
Sie setzen u. a. die in § 29 StVZO gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen für Verkehrssicherheitsprüfungen um und handeln damit im hoheitlichen Auftrag.

Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO mit integrierter Abgasuntersuchung
Nach dem Motto "Mehr Service für Sicherheit" setzen sich die GTÜ-Prüfingenieure für Ihre Sicherheit im Straßenverkehr ein und bringen bei positivem Ergebnis die Prüfplakette an.

Die HU-Plakette
Seit dem 01.12.1999 gibt es keine Toleranz mehr auf die Überschreitung der Hauptuntersuchungsfrist. Damit Sie nicht irgendwann eine Mängelkarte hinter den Scheibenwischern Ihres Fahrzeugs vorfinden, achten Sie auf die Daten, die Ihnen die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen anzeigt. Darauf zu erkennen ist der Monat und das Jahr in dem die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung erforderlich ist. Die Farbe gibt zusätzlich nochmals Aufschluss über das Jahr der Fälligkeit.

Die Abfolge der Farben wiederholt sich alle sechs Jahre.

Nachweis einer Hauptuntersuchung ersetzt aufwändiges Vollgutachten
Mit der "Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" hat die Bundesregierung das "Prüf- und Zulassungsverfahren von Fahrzeugen im Straßenverkehr" vereinfacht und beschleunigt. Prüfer aller anerkannten Kfz-Prüfinstitutionen - und damit auch die Prüfingenieure der GTÜ - können nun Fahrzeuge, die länger als 18 Monate abgemeldet waren, im Rahmen einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU) prüfen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. März 2007 stillgelegt wurden. Damit ist der Weg frei für eine Wiederzulassung ohne aufwändiges "Vollgutachten" durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Durch diese neue Regelung, die seit dem 1. März 2007 gilt, wird unnötiger Aufwand vermieden, Kosten gespart und mehr Bürgernähe praktiziert. Außerdem kann die Wahl der Prüforganisation nun frei erfolgen.

Abgasuntersuchung

Die Abgasuntersuchung (AU) dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen. Sie ist gemäß § 47a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa StVZO in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Otto-Motor) und Erstzulassung ab dem 1. Juli 1969, sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) und Erstzulassung ab dem 1. Januar 1977.

Der Nachweis der durchgeführten Abgasuntersuchung (AU) erfolgte bis Ende 2009 durch eine sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen.

Zum 1. Januar 2010 wurde die Abgasuntersuchung als separate Prüfung abgeschafft und ist nun ein Teil der Hauptuntersuchung (HU). Damit entfällt die sechseckige Plakette auf dem vorderen Kennzeichen.

Änderungsabnahmen

Die Betriebserlaubnis nach (§ 19 StVZO) ist, zusammen mit der eventuell notwendigen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug oder Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht. Sie wird für Serienfahrzeuge und Serienteile vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Die Betriebserlaubnis gilt nur national, also in Deutschland.

Man unterscheidet zwischen der:

  • Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile
  • Einzelbetriebserlaubnis (EBE) für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile

StVZO § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis): Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt (nur), wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

  • die Fahrzeugart geändert wird
  • eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, oder
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
  • "vierte Alternative": Die vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO. Beispiel: Ein Bauteil ist   anbauabnahmepflichtig, die Anbauabnahme wurde jedoch nicht durchgeführt

Fazit: In der Regel gehört zu vielen selbst vorgenommenen Umbauten (bauartgenehmigungspflichtig oder Betriebserlaubnis-relevant aber ungeprüft) eine Einzelabnahme bei einem zugelassenen Sachverständigen (Prüfingenieur).

Um diese zu vermeiden, kann man Fahrzeugteile mit ABE, also „Allgemeiner Betriebserlaubnis“ kaufen. Diese sind oft von einer Einbauabnahme unabhängig. Teilegutachten sind eine Beurteilungshilfe für den Prüfingenieur. Bei eintragungspflichtigen Änderungen, für die keine ABE oder Bauartgenehmigung besteht oder die von einer Einbauabnahme abhängig sind, muss der Sachverständige die Beurteilung selbständig vornehmen. Eine Einbauabnahme ist oft bei Felgen, Fahrwerken und Aerodynamik-Bauteilen notwendig. Anschließend wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) um die Erweiterungen ergänzt und die eingetragenen Umbauten beeinflussen die Betriebserlaubnis (BE) des Fahrzeugs nicht mehr.

Zum Nachweis sollte die Abnahme bei der Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen werden. Nach § 13 FZV sind rechtlich relevante Änderungen "unverzüglich" von den Zulassungsstellen einzutragen. In anderen Fällen sind die Papiere mit etwaigen Anbauanweisungen und Einbaubestätigungen mitzuführen.

GTÜ-Prüfbericht

Die HU soll seit dem 1. Dezember 1951 sicherstellen, dass keine Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsmängeln am deutschen Straßenverkehr teilnehmen.

Die HU wird in Deutschland nicht von Behörden, sondern von staatlich anerkannten Prüforganisationen wie zum Beispiel DEKRA, TÜV Süd, TÜV Nord, FSP, GTÜ, TÜV Rheinland, TÜV Thüringen, TÜV Hanse oder KÜS vorgenommen, die einer amtlichen Kontrolle und Akkreditierung unterliegen.

Aufgrund des früheren Monopols der TÜVe als ausführender Organisationen wurde die Hauptuntersuchung umgangssprachlich auch „TÜV“ genannt.

Der Untersuchungsumfang und -ablauf ist in der „Richtlinie über die Durchführung der Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen“ genau festgelegt.

Die HU ist eine zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung bestimmter Bauteile sowie eine Überprüfung des Fahrzeugs auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO. Sie beinhaltet die Verkehrssicherheit, nicht jedoch die Betriebssicherheit.

Der Untersuchungspflicht unterliegen alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger (§ 29 StVZO). Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit rotem Kennzeichen sowie Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei (diese Fahrzeuge unterliegen einer internen Begutachtung).